Seit dem 01. August ist das neue Anlageberatergesetz in Kraft.
Zusammengefasst regelt dieses Gesetz, dass reinrassige Honorarberater heute entweder eine „große“ BaFin-Zulassung oder  eine §34h – Zulassung nach der Gewerbeordnung haben müssen.
Im Klartext heißt das, dass die kleineren, unabhängigen und nichtinstitutionellen Finanzberater, die Geldanlagen auf Honorarbasis vermitteln oder beraten möchten, sich nun mittels Zulassungsvergabe in einem Register der  Industrie- und Handelskammer eintragen lassen müssen.
Erstaunlicherweise sind aber dort bis Mitte August erst wenige Berater registriert.

Ist die Honorarberatung doch nicht das Gelbe vom Ei?

Scheuen die unabhängigen Finanzdienstleister den Schritt in die Honorarberatung? Schließen sie sich lieber einem Haftungsdach an?
Woran liegt diese zögerliche Registratur? Diese Frage ist leicht beantwortet:

Es gibt kaum Honoraranlagevermittler nach §34h weil es keine Formulare gibt.

Ja, Sie haben richtig gelesen. Es gibt keine Formulare.
Die Umsetzung des neuen Gesetzes ist Ländersache: diese konnten selbst entAktion sinnlosscheiden, ob die Vergabe der Lizenzen beim Ordnungsamt oder bei der ansässigen IHK liegen soll.

Dumm, wer in einem Bundesland arbeitet, welches das Ordnungsmt als Zulassungsbehörde bestimmt hatte:

das Fomular, ohne das auf dem Ordnungsamt überhaupt nichts geht, hätte nämlich im Wirtschaftsministerium erstellt werden müssen.
Und diese Umsetzung in ein schlichtes Formular (man hätte auch einfach bei den IHKs abschreiben können, die waren nämlich rechtzeitig fertig) überfordert manche Ministerien anscheinend – immerhin wurde das Gesetz ja erst 2013 verabschiedet.

Nicht nur Großes entsteht im Kleinen, liebes Saarland – auch macher Mist fällt aus einem Amtsschimmel.